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Ver(w)irrt im Förderdschungel: Status Quo und Reformbedarf beim Förderbetrug

AufsätzeAnna ZehetbauerJSt 2025, 229 Heft 3 v. 9.7.2025

Wird eine Förderung der Europäischen Union betrügerisch erlangt, kommt neben der Strafbarkeit nach den §§ 146 f StGB (Betrug) auch eine Strafbarkeit nach § 168f StGB (Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union) in Betracht. § 168f StGB wurde in Umsetzung der PIF-RL11Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 7. 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug, ABl L 198 vom 28. 7. 2017, S 29. eingeführt und sollte EU-Mittel besser schützen. Allerdings wirkt § 168f StGB wie ein Fremdkörper im StGB, da im Zuge der Umsetzung die Richtlinienbestimmung beinahe wörtlich übernommen und nicht an den Betrug gem §§ 146 f StGB angepasst wurde. Daraus ergibt sich eine Art Zweispurigkeit bei der Strafbarkeit des Förderbetrugs. Teilweise lassen sich Elemente der §§ 146 f StGB in § 168f StGB wiederfinden, allerdings unterscheiden sich die beiden Delikte auch an einigen Stellen. Im vorliegenden Beitrag werden die wesentlichen Unterschiede zwischen §§ 146 f StGB und § 168f StGB herausgearbeitet und Schwierigkeiten analysiert, die sich bei einer potenziellen Strafbarkeit nach beiden Delikten ergeben.

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