Wird eine Förderung der Europäischen Union betrügerisch erlangt, kommt neben der Strafbarkeit nach den §§ 146 f StGB (Betrug) auch eine Strafbarkeit nach § 168f StGB (Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union) in Betracht. § 168f StGB wurde in Umsetzung der PIF-RL1 eingeführt und sollte EU-Mittel besser schützen. Allerdings wirkt § 168f StGB wie ein Fremdkörper im StGB, da im Zuge der Umsetzung die Richtlinienbestimmung beinahe wörtlich übernommen und nicht an den Betrug gem §§ 146 f StGB angepasst wurde. Daraus ergibt sich eine Art Zweispurigkeit bei der Strafbarkeit des Förderbetrugs. Teilweise lassen sich Elemente der §§ 146 f StGB in § 168f StGB wiederfinden, allerdings unterscheiden sich die beiden Delikte auch an einigen Stellen. Im vorliegenden Beitrag werden die wesentlichen Unterschiede zwischen §§ 146 f StGB und § 168f StGB herausgearbeitet und Schwierigkeiten analysiert, die sich bei einer potenziellen Strafbarkeit nach beiden Delikten ergeben.

