Steht ein nationales Gesetz, wonach bei Erlass der Entscheidung der vollstreckenden Justizbehörde, einen Europäischen Haftbefehl für die Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens anzuerkennen und die gesuchte Person zu übergeben, zwingend auch deren Festnahme anzuordnen ist, wobei die gesuchte Person in einer Justizvollzugsanstalt so lange in Haft bleiben wird, bis ihre Übergabe erfolgt ist, im Einklang mit den Art 12 und 23 Abs 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI 1 ?

