1. Ist Art 42 Abs 1 der Verordnung 2017/1939 1 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie Art 90 der Ley Orgánica 9/2021 vom 1.7.2021 entgegensteht, die eine Verfahrenshandlung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten (im dargelegten Sinne), wie den in der Verfügung vom 2.2.2023 enthaltenen Beschluss des Delegierten Europäischen Staatsanwalts (DEUStA), Zeugen zu laden, von der gerichtlichen Kontrolle ausschließt?

