Im Ermittlungsverfahren ist die Abgabe von (Befund und) Gutachten auch in mündlicher Form möglich, maW besteht keine (generelle) Beschränkung auf bloß schriftliche Gutachtensabgabe
JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2024/11JSt 2024, 620 Heft 6 v. 30.12.2024