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Im Ermittlungsverfahren ist die Abgabe von (Befund und) Gutachten auch in mündlicher Form möglich, maW besteht keine (generelle) Beschränkung auf bloß schriftliche Gutachtensabgabe

JudikaturGeneralprokuraturJSt-GP 2024/11JSt 2024, 620 Heft 6 v. 30.12.2024

§ 125 Z 1 StPO, § 126 StPO, § 127 Abs 2 StPO

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