§ 96a StVG
Weder § 96a StVG noch eine andere Bestimmung des StVG räumen ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Führung von Videotelefonaten ein. Aus dem Entfall eines bereits bewilligten Videotelefonats kann eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts daher nicht abgeleitet werden.

