§ 27 Abs 1 Z 1 SMG, § 3 SMG, § 28a Abs 1 SMG
In Bezug auf psilocybinhältige Pilze ist nur das Anbieten, Überlassen oder Verschaffen sowie der Anbau zum Zweck des Suchtgiftmissbrauchs vom strafrechtlichen Suchtmittelregime umfasst. Somit können psilocybinhältige Pilze nicht Tatobjekt des § 28a Abs 1 2. und 3. Fall SMG sowie des § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG sein.

