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Nichtigkeit gem § 281 Abs 1 Z 11 StPO vs Strafberufung; Doppelverwertungsverbot

JudikaturAllgemeines StrafrechtJSt-Slg 2024/47JSt 2024, 494 Heft 5 v. 24.10.2024

§ 32 StGB, § 39 StGB, § 281 Abs 1 Z 11 StPO

Mit der Behauptung, das Schöffengericht habe nicht alle Milderungsgründe nach § 34 StGB berücksichtigt und durch den Ausspruch einer derartig hohen unbedingten Freiheitsstrafe gegen allgemeine Grundsätze des § 32 StGB verstoßen, wird keine Nichtigkeit iS des § 281 Abs 1 Z 11 StPO geltend gemacht, sondern ein Berufungsvorbringen erstattet.

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