OGH, 23.11.2023, 12 Os 108/23h
Das Höchstgericht führt in dieser Entscheidung unter anderem Folgendes aus:
„[29] 3./ Nach § 51 Abs 1 StGB kommen als Weisungen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Die Weisung muss das auferlegte Gebot oder Verbot hinreichend deutlich bezeichnen und sich direkt an den Verurteilten richten. Unbestimmte oder unklare Anordnungen, die das vom Verurteilten erwartete Verhalten nur mangelhaft konkretisieren und daher die verhaltensbestimmende Wirkung nicht entfalten können, widersprechen dem Gesetz (RIS-Justiz RS0092363 [T2, T3, T7]; Schroll/Oshidari in WK2 StGB § 51 Rz 7).