OGH, 19.10.2023, 12 Os 105/23t
Für die Praxis der Strafverteidigung als relevant erweist sich auch der nachfolgende Ausschnitt der gegenständlichen Entscheidung:
„[14] Hingegen wendet die – mit dem Ziel einer Tatbeurteilung nach § 83 Abs 1 StGB erhobene – Subsumtionsrüge (Z 10) gegen den Schuldspruch A./I./ zutreffend ein, dass die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen, nämlich die Lockerung mehrerer Zähne und die vollständige Ablösung zweier Zähne des Opfers aus der Knochenverankerung (US 6), die rechtliche Bewertung als an sich schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) – und somit die Subsumtion nach § 87 Abs 1 StGB – nicht ermöglichen.