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Strafverfolgung und -vollstreckung abseits der nationalen Grenzen – Die Grenzen der Auslieferung von (potentiellen) Straftätern

AufsätzeMag.a Dr.in Lisa SchmollmüllerJSt 2024, 308 Heft 4 v. 24.9.2024

Mit der positiven Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen erklärt sich die Bundesministerin für Justiz bereit, eine Person, die sich auf österreichischem Boden befindet, an den ersuchenden Staat zur Strafverfolgung oder -vollstreckung zu übergeben. Die Republik Österreich hat sich allerdings mit ihrem Beitritt zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dazu verpflichtet, die dort verankerten Menschenrechte zu schützen. Seitdem stehen die Schutzgarantien der Konvention im Verfassungsrang und dürfen auch durch die Auslieferung einer Person an einen anderen Staat nicht umgangen werden. Sobald vorhersehbar ist, dass einer Person im Falle ihrer Auslieferung Verletzungen ihrer durch die EMRK garantierten Rechte drohen, muss die Unzulässigkeit dieser Auslieferung diskutiert werden. Die Grenzen der Außerlandesschaffung bilden den Gegenstand des vom EGMR entwickelten Refoulementschutzes. Demnach ist eine Außerlandesschaffung primär unzulässig, wenn dem (potentiellen) Straftäter im Zielstaat eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung droht. Zudem spricht der EGMR auch weiteren Konventionsrechten einen Refoulementschutz zu, so etwa in Bezug auf Art 6 EMRK.11Zur Neuvermessung des Refoulmentverbotes umfassend Leeb/Neusiedler (Hrsg), Neuvermessung des Refoulementverbots der EMRK (2024). Inwieweit ein solches Refoulementverbot auch im Auslieferungsrecht sowie der diesbezüglichen Praxis zu finden ist, wird in diesem Beitrag näher betrachtet.

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