Das Ausmaß und die Intensität von Schmerzen sind maßgebliche Parameter für die Bemessung von Schmerzengeld. Bei kommunikationsunfähigen Intensivpatienten stellt die Schmerzbemessung vor erhebliche Schwierigkeiten. Heikel ist auch die Höhe des Schmerzengeldzuspruchs, wenn der Geschädigte durch das haftungsbegründende Ereignis nicht mehr in der Lage ist, Schmerzen (voll) wahrzunehmen. Der folgende Beitrag erörtert diese Problematiken aus juristischer und medizinischer Sicht.