Deskriptoren: Berufsrecht; Verwaltungsübertretung; Gesundheitsberufegesetz; Berufsberechtigung; Betriebsformvorbehalt.
Normen: § 105 GuKG, § 199 ÄrzteG
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ausübt, ohne seine im Ausland erworbene Ausbildung nostrifiziert zu haben (§ 105 Abs 1 Z 1 GuKG), oder jemanden, der seine im Ausland erworbene Ausbildung nicht nostrifiziert hat, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege heranzieht (§ 105 Abs 1 Z 2 GuKG und § 199 Abs 1 ÄrzteG).