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LVwG Tirol: Unbefugte Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflege

Public Health LawThomas PixnerJMG 2022, 276 Heft 4 v. 15.12.2022

Deskriptoren: Berufsrecht; Verwaltungsübertretung; Gesundheitsberufegesetz; Berufsberechtigung; Betriebsformvorbehalt.

Normen: § 105 GuKG, § 199 ÄrzteG

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ausübt, ohne seine im Ausland erworbene Ausbildung nostrifiziert zu haben (§ 105 Abs 1 Z 1 GuKG), oder jemanden, der seine im Ausland erworbene Ausbildung nicht nostrifiziert hat, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege heranzieht (§ 105 Abs 1 Z 2 GuKG und § 199 Abs 1 ÄrzteG).

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