vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die Plasmaspende als „Nebenjob“? – Zum Gewinnverbot nach dem BSG11BGBl I 1999/44.

Public Health LawMMag. Wolfgang HeissenbergerJMG 2022, 272 Heft 4 v. 15.12.2022

Nach § 8 Abs 4 BSG ist es Spendern von Blut oder Blutbestandteilen oder dritten Personen untersagt, für eine Spende einen Gewinn zukommen zu lassen oder zu versprechen. Nun findet sich auf der nachstehend ersichtlichen Homepage neben dem Versprechen eines Betrages in Höhe von € 35,-- an Aufwandsentschädigung pro Spende, der – (wohl) die Erhöhung der Kundenfrequenz beabsichtigende – Zusatz „Der Nebenjob mit Format“.22https://plasmavita.at (abgefragt am 16.8.2022). Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob in der Darstellung der Plasmaspende als „Nebenjob“ ein Verstoß gegen das Gewinnverbot für die Gewinnung von Blut und Blutprodukten gesehen werden kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte