Mit der Entscheidung 7 Ob 124/21t1 vom 15.09.2021 hat der OGH seine Rechtsprechung in Zusammenhang mit der ärztlichen Aufklärung bei Wechsel des:der Operateur:in in der allgemeinen Gebührenklasse einer Krankenanstalt untermauert und um eine weitere Facette erweitert: Patient:innen einer Krankenanstalt, welchen ausdrücklich oder schlüssig die Operation durch eine:n bestimmte:n Ärzt:in zugesagt wurde, müssen auch dann neuerlich aufgeklärt werden, wenn die Operation durch eine:n Assistenzärzt:in unter bloßer Aufsicht des:der betreffenden ursprünglich für die Operation vorgesehenen Ärzt:in durchgeführt werden soll. Liegt keine dahingehende Aufklärung und Zustimmung des:der Patient:in vor, haftet der Betreiber der Krankenanstalt unabhängig vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers für daraus resultierende negative Folgen. Um Haftungsrisiken zu vermeiden sind Krankenhausträger nun aufgerufen, dieses Erfordernis auch im klinischen Alltag entsprechend zu berücksichtigen. Der gegenständliche Beitrag analysiert die bisherige Judikatur und gibt entsprechende Handlungsanleitungen.