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Auswirkung der Pandemie auf Besuche untergebrachter PatientInnen

FachbeiträgeMag.a Andrea Haberl , Mag. Bernhard RappertJMG 2022, 17 Heft 1 v. 3.5.2022

Seit Beginn der Pandemie kommt es in Krankenanstalten laufend in unterschiedlicher Ausprägung zu Besuchsbeschränkungen. Von den Besuchsbeschränkungen sind PatientInnen aller Abteilungen (auch der Abteilungen für Psychiatrie) betroffen. Beim Recht von iSd UbG11Bundesgesetz vom 1. März 1990 über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz – UbG) StF BGBl 1990/155 idF BGBl I 2017/131. untergebrachten Personen, Besuche zu empfangen, handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht, welches grundsätzlich nur unter bestimmten, in § 34 UbG genannten Voraussetzungen beschränkt werden darf. Auf Antrag des Kranken oder seines Vertreters hat das Unterbringungsgericht (Gericht gem § 12 UbG)22Gem § 12 Abs 1 UbG ist für Unterbringungsangelegenheiten jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die psychiatrische Abteilung liegt. die Zulässigkeit der Beschränkung zu prüfen. Die Intention der COVID-19-Gesetzgebung wirkt auch in die Unterbringung hinein. Das heißt, werden explizit für Krankenanstalten organisatorische Regelungen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen, wirken sich diese für nicht untergebrachte und untergebrachte PatientInnen gleichermaßen aus. Wird im Unterbringungskontext die Beschränkung „sonstiger Rechte“ von PatientInnen auf eine gesetzliche Bestimmung außerhalb des UbG gestützt, kann das Unterbringungsgericht gem § 34a iVm § 3833§ 38 UbG regelt das Verfahren für die gerichtliche Überprüfung von im Antragszeitpunkt aufrechten Beschränkungen und Behandlungen.oder § 38a44§ 38a UbG regelt das Verfahren für die gerichtliche Überprüfung von im Antragszeitpunkt bereits beendeten Unterbringungen, Beschränkungen und Behandlungen.UbG zur Prüfung dahingehend angerufen werden, ob betroffene PatientInnen in einem „sonstigen Recht“, verletzt werden bzw. wurden.

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