Das am 11.12.2020 gefällte Erkenntnis des VfGH, mit dem die in § 78 StGB normierte Variante der „Hilfeleistung beim Selbstmord“ als verfassungswidrig aufgehoben wurde, hat zu einer Neuregelung rund um den assistierten Suizid geführt. Im Zuge dessen wurde auch die Freiwilligkeit der Unterstützung sowohl für natürliche als auch juristische Personen abgesichert. Inwieweit Krankenanstalten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen infolge dieser Regelung einen assistierten Suizid in ihren Räumlichkeiten untersagen können bzw. in welchen Situationen sie einen Suizid sogar verhindern müssen, wird im folgenden Beitrag dargestellt.*