§ 1293 ABGB, § 1302 ABGB, § 1304 ABGB
Ein ärztlicher Behandlungsfehler kann nicht als konkret gefährlich, also für den Schadenserfolg in höchstem Maße adäquat, gewertet werden, wenn das Fehlverhalten nicht zugleich zur angesprochenen nicht bloß unwesentlichen Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geführt hat.