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Blutabnahme und klinische Untersuchung alkohol- und/oder suchtgiftbeeinträchtigter Verkehrsteilnehmer iSd § 5 StVO 1960

FachbeiträgeDr. Bernd Kloiber , Dr. Oliver NeuperJMG 2021, 20 Heft 1 v. 15.3.2021

§ 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)11Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden, BGBl 1960/159 idF BGBl I 2020/24. verpflichtet in öffentlichen Krankenanstalten diensthabende Ärzte klinische Untersuchungen bzw Blutabnahmen an alkohol- und/oder suchtgiftbeeinträchtigten Verkehrsteilnehmern zum Zwecke der Feststellung der Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen korrekt vorzunehmen. Die ggstl Abhandlung soll einen Überblick über die wesentlichen Inhalte und Verpflichtungen dieser äußerst komplexen Materie bieten.

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