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COVID-19: Die Wohnung als „öffentlicher Ort“?

Der interessante FallDr. Oliver NeuperJMG 2020, 113 Heft 2 v. 30.6.2020

Der Aufenthalt in der Wohnung eines befreundeten Ehepaares ist von den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz11Im Folgenden BMSGPK genannt. gem § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 2020/98, nicht umfasst, da diese Wohnung kein „öffentlicher Ort“ ist. Der Aufenthalt in privaten Räumen unterlag zu keinem Zeitpunkt einem Verbot durch die gegenständliche Verordnung.

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