§ 1295 ABGB, § 1325 ABGB
Beim Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung geführt hat, kommt bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers die Geltendmachung von so genannten Trauerschmerzensgeld in Betracht.Für die Zuerkennung von Trauerschmerzensgeld ist die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht.