Richtlinie 1999/70/EG , § 879 ABGB, § 2 Abs 5 VBO 1995, § 4 Abs 4 VBG 1948, § 235 Abs 3 ÄrzteG 1998 iVm § 8 Abs 1 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 2010/61, § 6a ÄrzteG 1998, § 7 ÄrzteG 1998, § 8 ÄrzteG 1998, § 11a ÄrzteG 1998
OGH 24.5.2019, 8 Ob A 5/19x
Während im allgemeinen Arbeitsrecht sowohl die Verlängerung um mehr als ein Jahr als auch mehrmalige Verlängerungen nicht völlig ausgeschlossen sind, sondern durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt sein könnten, enthält § 2 Abs 5 VBO 1995 die Einschränkung auf eine einmalige Verlängerung um maximal ein Jahr. Ebenso ist eine über die engen Schranken des § 2 Abs 5 VBO 1995 hinausgehende (allenfalls auch mehrfache) Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses zulässig, wenn das Dienstverhältnis „auch der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dient“.