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Der erweiterte Schutz des Gesundheitspersonals durch neue Strafbestimmungen

FachbeiträgeUniv.-Prof. Dr. Alois BirklbauerJMG 2019, 223 Heft 4 v. 15.12.2019

Mit dem nicht unumstrittenen Gewaltschutzgesetz 2019 werden auch Angriffe gegen das Gesundheits- und Rettungspersonal einer Sonderregelung unterzogen, die mit 1.1.2020 in Kraft getreten ist. So wird der tätliche Angriff, der zu keiner Verletzung führt, eigens unter Strafe gestellt (§ 91a Z 2 StGB) und die (vorsätzliche) einfache Körperverletzung mit einer höheren Strafdrohung versehen (§ 83 Abs 3 Z 2 StGB). Damit hat der Gesetzgeber vermehrt erhobenen Forderungen aus der Praxis entsprochen. Der vorliegende Beitrag erörtert den Inhalt der neuen Bestimmungen und daraus resultierende Folgen.

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