Mag. Hiermayer, der selbst die Tätigkeit eines Notfallsanitäters ausübt, untersucht in der vorliegenden Monografie ausführlich einen ganz wesentlichen Teilaspekt der Tätigkeit der Notfallsanitäter, nämlich die Frage, inwieweit diese Arzneimittel verabreichen dürfen. Der Autor behandelt diese zentrale Frage ausführlich und im Fokus stehen dabei die Arzneimittellisten, welche von der Einrichtung gem § 23 Abs 1 SanG (also den dort genannten Rettungsunternehmen und Rettungsdiensten) zur Verwendung schriftlich freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1 gem § 10 Abs 1 Z 3 SanG und Arzneimittelliste gem § 11 Abs 1 Z 1 SanG). Zentral ist für ihn zu Beginn die Frage nach der Rechtsnatur der vorgesehenen Arzneimittellisten. Ausgehend von den positivrechtlichen Grundlagen im SanG folgert er überzeugend, dass es sich jeweils um Privatrechtsakte handelt. Ihre rechtliche Relevanz ist dennoch beachtlich, speziell für das Berufsrecht der Notfallsanitäter: Er sieht in ihnen aus der rechtlichen Perspektive Sachverständigengutachten mit generellem Charakter, die – demonstrativ und antizipierend – den Sorgfaltsmaßstab beschreiben, den der Notfallsanitäter einzuhalten hat, wenn er Arzneimittel verabreicht. Er sieht in dieser gesetzlichen Konstruktion eine gewisse rechtliche Erleichterung für die Notfallsanitäter dergestalt, dass diese bei ihrer Tätigkeit nach den allgemeinen Regeln der gebotenen Sorgfalt auf die Richtigkeit der Expertise der Ersteller der Liste vertrauen dürfen. Es ist also letztlich ein Aspekt des Vertrauensgrundsatzes beim Zusammenwirken der medizinischen Berufe. Hiermayr geht dabei im Detail auf die beiden Arten der verwendeten Arzneimittellisten (1 und 2) ein.