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Wer profitiert von der Minderung des Pflichtteils?

FachbeiträgeRA Dr. Alexander Hofmann11Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterinklusive Sprache verzichtet. Wird eine Form verwendet, ist die andere mitgemeint.JEV 2026, 127 Heft 2 v. 22.6.2026

Im Beitrag wird die strittige Frage untersucht, wie andere Pflichtteilsberechtigte von einer vom Erblasser angeordneten Pflichtteilsminderung profitieren. Nach Meinung des Verfassers gilt der Grundsatz „Repräsentation vor Anwachsung“ auch dann, wenn der Geminderte den Verstorbenen überlebt und Kinder hat. Sind keine Nachkommen vorhanden, soll nach dem modifizierten Zuschlags-Modell verteilt werden.

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