Im Beitrag wird die strittige Frage untersucht, wie andere Pflichtteilsberechtigte von einer vom Erblasser angeordneten Pflichtteilsminderung profitieren. Nach Meinung des Verfassers gilt der Grundsatz „Repräsentation vor Anwachsung“ auch dann, wenn der Geminderte den Verstorbenen überlebt und Kinder hat. Sind keine Nachkommen vorhanden, soll nach dem modifizierten Zuschlags-Modell verteilt werden.

