Es kommt gelegentlich im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens vor, dass eine Partei nähere Auskünfte über derzeit in der Verlassenschaft „unbekanntes“ Vermögen haben möchte. In weiterer Folge wird der Antrag auf eine rückwirkende Kontoöffnung (rückwirkende „Kontoaufrollung“) eines (zumindest teilweise) nachlasszugehörigen Konto- bzw Sparbuchguthabens beim Gerichtskommissär gestellt. Es gilt nun einen solchen Antrag – insbesondere hinsichtlich der Begründung bzw des Interesses an der rückwirkenden Kontoaufrollung – zu bewerten. Der folgende Beitrag soll die notwendige Prüfung der Voraussetzungen verdeutlichen.

