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Voraussetzungen für die rückwirkende Kontoöffnung im Verlassenschaftsverfahren

FachbeiträgeDr. Christopher Cach , Mag. Anton RettensteinerJEV 2025, 303 Heft 4 v. 18.12.2025

Es kommt gelegentlich im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens vor, dass eine Partei nähere Auskünfte über derzeit in der Verlassenschaft „unbekanntes“ Vermögen haben möchte. In weiterer Folge wird der Antrag auf eine rückwirkende Kontoöffnung (rückwirkende „Kontoaufrollung“) eines (zumindest teilweise) nachlasszugehörigen Konto- bzw Sparbuchguthabens beim Gerichtskommissär gestellt. Es gilt nun einen solchen Antrag – insbesondere hinsichtlich der Begründung bzw des Interesses an der rückwirkenden Kontoaufrollung – zu bewerten. Der folgende Beitrag soll die notwendige Prüfung der Voraussetzungen verdeutlichen.

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