Die rezente Entscheidung OGH 2 Ob 183/24m hat einmal mehr die Frage aufgeworfen, wie eine Handlung eines potentiellen Erben als Reaktion auf die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung durch den Gerichtskommissär zu werten ist. Es wird in einigen Fällen vorkommen, dass der Wunsch zur Abgabe einer Erbantrittserklärung nicht klar erkennbar ist. Kern der Frage ist, ob und in welchem Umfang Handlungen bzw Erklärungen einen Erklärungsinhalt haben können. Der Beitrag zielt darauf ab, Absichtsbekundungen zur Abgabe einer Erbantrittserklärung von sonstigen Äußerungen und Handlungen der Parteien zu unterscheiden und daher den Bedeutungsinhalt zu „dechiffrieren“.

