Der Oberste Gerichtshof hat mit der aktuellen Entscheidung 2 Ob 108/24g vom 12.12.2024 – anders als nach bisheriger Rechtsansicht der Lehre – klargestellt, dass nicht nur der Pflichtteil, sondern auch Ansprüche aus der Hinzu- und Anrechnung lebzeitiger Schenkungen im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens bis zum Wert des Verlassenschaftsvermögens sicherzustellen sind. Dieser Beitrag soll die Auswirkungen der Entscheidung auf das Verlassenschaftsverfahren darlegen.

