Deskriptoren: Erbrecht; Erbrechtsstreit; Kurator; Kuratorenbestellung; Widerstreitende Erbantrittserklärungen.
Normen: § 810 ABGB, § 811 ABGB, § 173 AußStrG
Die (partielle) Einigkeit der potentiellen Erbansprecher bedeutet nicht, dass die Bestellung eines Verlassenschaftskurators nicht erforderlich wäre. § 173 Abs 1 AußStrG stellt gerade im Fall der Uneinigkeit der Beteiligten über das Erbrecht (zweiter Fall), bei dem von einem nicht hinreichenden Erbrechtsausweis auszugehen ist, nicht darauf ab, ob auch in Bezug auf anstehende Vertretungsmaßnahmen Uneinigkeit besteht. Auch eine trotz zuvor erfolgter Erbausschlagung abgegebene Erbantrittserklärung ist grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern ist – bei Vorliegen einander widerstreitender Erbantrittserklärungen – das Verfahren über das Erbrecht einzuleiten. Diese Überlegungen sind auch anzuwenden, wenn eine zunächst mit anderen Erbantrittserklärungen vereinbare, in eine mit diesen in Widerspruch stehende Erbantrittserklärung „geändert“ wird. Über die Wirksamkeit des Widerrufs bzw der Änderung der Erbantrittserklärungen ist im Verfahren über das Erbrecht zu entscheiden.