Wird ein Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt gefasst, stellt sich damit auch die Frage, wem die überlassenen Gegenstände aus sachenrechtlicher Perspektive zuzuordnen sind.
Deskriptoren: Überlassung an Zahlungs statt; Einzelrechtsnachfolge.
Normen: § 154 AußStrG, § 155 AußStrG, § 798 ABGB