Testatoren hegen oftmals den Wunsch, ergänzend zum Vorliegen einer letztwilligen Verfügung auch Vorsorge für den Fall des Verlustes der eigenen Entscheidungsfreiheit zu treffen. Hierzu wird die Errichtung einer Vorsorgevollmacht gewählt. Um widrige Folgen zwischen den abgeschlossenen Urkunden zu vermeiden, ist die inhaltliche Abstimmung der beiden Regelungsinstrumente durch den befassten Rechtsberater unumgänglich. Der nachfolgende Artikel soll in der Praxis auftretende Problemkreise beleuchten und Lösungsvorschläge aufzeigen.