In dieser Entscheidung hatte sich der OGH mit dem Thema Erbunwürdigkeit (einmal mehr) auseinanderzusetzen, diesmal konkret mit den beiden Erbunwürdigkeitsgründen des § 541 Z 2 und Z 3 ABGB. Nur am Rande äußerte sich der Oberste Gerichtshof zu dem Vorbringen der Pflichtteilsminderung. Dies soll zum Anlass genommen werden, den Tatbestand des notwendigen Zeitraums im Rahmen der Pflichtteilsminderung erneut in den Fokus zu stellen.