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Tragen einer Maske stellt Stilmittel der freien Meinungsäußerung dar

RechtsprechungVerfassungsgerichtshofJBl 2026, 289 Heft 5 v. 29.6.2026

§ 2 Anti-GesichtsverhüllungsG, § 81 SPG

Das Tragen einer Maske mit dem Gesicht des russischen Staatspräsidenten mit der Absicht, auf die unkritische Haltung des FPÖ-Obmanns zur russischen Regierung und dem russischen Präsidenten hinzuweisen, stellt keinen Verstoß gegen das Verhüllungsverbot dar. Die Verhängung einer Geldstrafe nach dem Anti-GesichtsverhüllungsG verletzt daher das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit.

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