A. Schadenersatz-Anlassfälle des § 394 EO
§ 394 EO kreiert für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (eV) nach dem Motto „anomale Hilfe – anomale Haftung“1) in drei Fällen eine verschuldensunabhängige Haftung der gefährdeten Partei gegenüber dem Gegner: Der behauptete Anspruch, für den die eV bewilligt wurde, wird rechtskräftig aberkannt (Fall 1), das „Ansuchen“2) erweist sich „sonst“ als ungerechtfertigt (Fall 2) oder die erteilte Frist zur Einbringung der Klage/des Antrags in der Hauptsache wird versäumt (Fall 3). Im Gegensatz zum Fall 13) können die Schadenersatzverfahren in den Fällen 2 und 3 bereits zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden und möglicherweise beendet sein, zu dem das Ergebnis des Hauptverfahrens noch nicht vorliegt. Letzteres ist unproblematisch, soweit „durch die einstweilige Verfügung verursachte Vermögensnachteile“ im Weg des § 394 EO geltend gemacht werden, die nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen des gesicherten Anspruchs oder geregelten Rechtsverhältnisses abhängig sind.