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Hauptsache-Schäden im Verfahren gemäß § 394 EO

Korrespondenzem. o. Univ.-Prof. Dr. Bernhard KönigJBl 2025, 343 Heft 5 v. 3.6.2025

A. Schadenersatz-Anlassfälle des § 394 EO

§ 394 EO kreiert für das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (eV) nach dem Motto „anomale Hilfe – anomale Haftung“1)1) Unger, Handeln auf eigene Gefahr2 (1893) 122. in drei Fällen eine verschuldensunabhängige Haftung der gefährdeten Partei gegenüber dem Gegner: Der behauptete Anspruch, für den die eV bewilligt wurde, wird rechtskräftig aberkannt (Fall 1), das „Ansuchen“2)2)Gemeint ist damit der Antrag auf Bewilligung der eV, nicht aber die Klage/der Antrag im Hauptverfahren (zutreffend OGH 25.11.1999, 6 Ob 47/99a; 26.08.2014, 10 Ob 49/14z); dagegen – für ein „weites Verständnis“ – Trenker, Stimmrechts-eV (2025) Rz 388. erweist sich „sonst“ als ungerechtfertigt (Fall 2) oder die erteilte Frist zur Einbringung der Klage/des Antrags in der Hauptsache wird versäumt (Fall 3). Im Gegensatz zum Fall 13)3)Der Ablauf der Geltungsdauer der eV, der (theoretisch) bei datumsmäßiger Bestimmung durch das Gericht (§ 391 Abs 1 S 1 EO) auch vor Entscheidung in der Hauptsache eintreten und zur Aufhebung der eV führen kann, ist unter Fall 1 und nicht unter Fall 2 des § 394 zu subsumieren (König/Weber, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren6 [2022] Rz 5.84). können die Schadenersatzverfahren in den Fällen 2 und 3 bereits zu einem Zeitpunkt eingeleitet werden und möglicherweise beendet sein, zu dem das Ergebnis des Hauptverfahrens noch nicht vorliegt. Letzteres ist unproblematisch, soweit „durch die einstweilige Verfügung verursachte Vermögensnachteile“ im Weg des § 394 EO geltend gemacht werden, die nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen des gesicherten Anspruchs oder geregelten Rechtsverhältnisses abhängig sind.

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