Der gewerberechtliche Geschäftsführer wird von der Rechtsordnung in mehrfacher Hinsicht in die Pflicht genommen: Zum einen ist er anstelle der Gewerbetreibenden gegenüber der Gewerbebehörde für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften im weiteren Sinne verantwortlich, zum anderen besteht eine zivilrechtliche Haftung. Schon daraus erschließt sich, dass es sich bei der Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers um eine für die Gewerbeverwaltung und die Gewerbeausübung bedeutsame Einrichtung handelt. Anknüpfend daran stellen sich zentrale Fragen zum sachlichen Umfang der jeweiligen Verantwortlichkeit, zu den konkreten Pflichten, die sich daraus ergeben, und zu den Konsequenzen – Fragen, die häufig auch die Verwaltungsbehörden und die Gerichte, sowohl jene der ordentlichen als auch jene der Verwaltungsgerichtsbarkeit, beschäftigen.