§ 28a SMG, § 281 Abs 1 Z 10 StPO, § 285d Abs 1 StPO
Die (bloße) Zurverfügungstellung einer Unterkunft an einen Suchtgiftverkäufer kann bei entsprechendem Vorsatz einen Tatbeitrag zum Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 Fall 5, Abs 4 Z 3 SMG darstellen.