§ 1 AHG
Ist eine Aufgabe hoheitlicher Natur, sind es auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen, die mit dieser in einem hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang stehen. In diesem Fall schadet auch ein strafgesetzwidriges Handeln nicht. Macht das Organ das Gegenteil dessen, was seine Dienstpflicht gewesen wäre, handelt es in Vollziehung der Gesetze.