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Ersatz des gemeinen Werts der zerstörten Sache erfasst – zumindest bei qualifiziertem Verschulden – auch den Verdienstentgang bis zur Wiederherstellung der Sache

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2025, 254 Heft 4 v. 5.5.2025

§ 305 ABGB, § 1293 ABGB, § 1304 ABGB, § 41 ZPO, § 50 ZPO

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