Der Beitrag widmet sich der Belehrungspflicht nach § 11 Abs 1 FlexKapGG. Neben deren Voraussetzungen und inhaltlichen Vorgaben stehen insbesondere Haftungsfolgen für die Gesellschaft im Zentrum, wenn sie dieser Pflicht nicht (ausreichend) nachkommt. Dafür werden Anleihen an der Haftung für unerwünschte Veranlagungen genommen und die Ergebnisse mit dem Verbot der Einlagenrückgewähr, den Regeln zum Erwerb eigener Geschäftsanteile und der Lehre vom fehlerhaften Verband/der fehlerhaften Beteiligung abgewogen.