Das Konkurrenzverhältnis zwischen § 177 Abs 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs 3 StGB sowie der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 StGB bedarf nach der Einfügung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit in § 6 Abs 3 StGB einer neuen Betrachtungsweise. Von Bedeutung für das Konkurrenzverhältnis ist dabei auch die Klärung des Rechtsgüterschutzes der (konkreten) Gemeingefährdungsdelikte.