Im Leitsatz der in JBl 2024, 723 veröffentlichten (und von Reischauer besprochenen) Entscheidung des OGH vom 26.06.2024 zu 9 Ob 67/23b hat sich ein Fehler eingeschlichen. Der Leitsatz muss richtig lauten: „Hat der gewährleistungsberechtigte Käufer von seinem Wahlrecht nach § 932 Abs 4 ABGB Gebrauch gemacht und fordert er vom gewährleistungsverpflichteten Verkäufer Preisminderung, kann der Verkäufer diesem Anspruch nicht die Einrede des gemeinsamen Irrtums entgegenhalten.“ Wir bitten um Nachsicht. Red.