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Beginn der Verjährung einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB bei objektiver Möglichkeit zur Mitteilung nach § 27a KSchG / Rechnen mit Judikaturänderung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2025, 46 Heft 1 v. 3.2.2025

§ 1168 Abs 1 ABGB, § 1486 Z 1 ABGB, § 27a KSchG

Die Verjährung einer Forderung nach § 1168 Abs 1 ABGB beginnt bei Anwendbarkeit des § 27a KSchG zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Werkunternehmer eine entsprechende Mitteilung objektiv möglich war.

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