§ 864a ABGB, § 1320 ABGB
Eine Klausel in einem Vertrag über das Training eines Hundes, die dem Hundehalter dem Wortlaut nach eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für sämtliche von seinem Hund verursachten Schäden auferlegt, ist sowohl nach objektiven Maßstäben überraschend als auch im Vergleich zur Gesetzeslage nachteilig, sodass sie gegen § 864a ABGB verstößt.