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Der „faktische Verwalter“ im Wohnungseigentum

RechtsprechungOrdentliche Gerichtea. Univ.-Prof. Dr. Ulfried TerlitzaJBl 2024, 791 Heft 12 v. 20.12.2024

§ 837 ABGB, § 838a ABGB, § 19 WEG, § 20 WEG

Ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, ist nach § 837 S 3 ABGB nur dann im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt anzusehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben.

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