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Im Zusammenwirken mehrerer begangene Körperverletzungen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2002, 742 Heft 11 v. 20.11.2002

§ 84 Abs 2 Z 2 und § 84 Abs 3 StGB:

Wer das Opfer festhält, während ein anderer zuschlägt, ist unmittelbarer (Mit-)Täter des Körperverletzungsdelikts und haftet für den eingetretenen Erfolg, auch wenn er selbst nicht unmittelbar durch Schläge die Verletzung herbeiführt.

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