Die grundlegende Idee einer integrierten Berichterstattung erscheint grundsätzlich wünschenswert und hilfreich – auch, um damit einhergehend Doppelungen bei den Informationen und Angaben zu vermeiden. Regulatorisch unterscheidet das HGB – und dies gilt implizit auch für das IFRS-Regelwerk – zwischen Angaben, die im Abschluss und insbesondere im Anhang vorzunehmen sind, und Erläuterungen, die im Lagebericht darzustellen sind. Abschluss und Anhang sowie Lagebericht sind dabei beide eigenständige Berichtsinstrumente. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die umfangreiche Regulatorik zu Abschluss und Anhang, zum Lagebericht und zur nichtfinanziellen Erklärung sowie zukünftig zum Nachhaltigkeitsbericht Verweise untereinander zulässt und ermöglicht, auch – und gerade – um ggf. unnötige Doppelungen zu vermeiden.

