Es ist kein rechtlicher Grund ersichtlich, warum im Rahmen eines Sozialplans einvernehmliche Lösungen nicht in solche "auf Initiative des Arbeitgebers" und solche "auf Initiative des Arbeitnehmers" unterschieden werden dürften. Mit der Anknüpfung an eine von der Arbeitgeberin ausgehende Initiative zur einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist sie offenkundig bestrebt, jenen Mitarbeitern eine freiwillige Leistung zu erbringen, deren Arbeitsverhältnis sie aufgrund der geplanten sukzessiven Betriebsschließung beenden möchte, während sie ein Interesse daran haben kann, die weiterhin benötigten Mitarbeiter bis zur Betriebsschließung zur Verfügung zu haben. Das ist auch nicht unsachlich.