Ob eine Kündigung bzw Entlassung sittenwidrig ist, richtet sich nach ihrem Beweggrund. Von Sittenwidrigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber von seinem Auflösungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven, etwa wegen des Religionsbekenntnisses oder der politischen Einstellung des Arbeitnehmers, oder aus reiner Schikane Gebrauch gemacht hat.