Dem Gesetzgeber muss zugebilligt werden, dass wegen der Vielfalt der möglichen Gestaltungen der in Betracht kommenden Lebenssachverhalte keine Grenzziehung - einer (anderen) Rahmenfrist - Härtefälle zur Gänze vermeiden kann.
Der OGH stellte beim VfGH den Antrag § 264 Abs 3 und Abs 4 ASVG betreffend die Berechnung von Hinterbliebenenpensionen als verfassungswidrig aufzuheben (infas 2009 S 54). Dazu führte der VfGH aus: