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Berechnung der Witwen(er)pension nicht verfassungswidrig

SozialrechtEntscheidungeninfas 2010, S 35infas 2010, 143 Heft 4 v. 1.7.2010

Dem Gesetzgeber muss zugebilligt werden, dass wegen der Vielfalt der möglichen Gestaltungen der in Betracht kommenden Lebenssachverhalte keine Grenzziehung - einer (anderen) Rahmenfrist - Härtefälle zur Gänze vermeiden kann.

Der OGH stellte beim VfGH den Antrag § 264 Abs 3 und Abs 4 ASVG betreffend die Berechnung von Hinterbliebenenpensionen als verfassungswidrig aufzuheben (infas 2009 S 54). Dazu führte der VfGH aus:

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