Bei einer Beschäftigung eines völlig arbeitsunfähigen Versicherten mit Entgegenkommen kann bei Aufgabe der Tätigkeit keine Neuberechnung der Berufsunfähigkeitspension beantragt werden.
Bei einer Beschäftigung eines völlig arbeitsunfähigen Versicherten mit Entgegenkommen kann bei Aufgabe der Tätigkeit keine Neuberechnung der Berufsunfähigkeitspension beantragt werden.
